Allgemeine Geschäftsbedingungen der Betonwerk Schwarz GmbH


I. Vertragsabschluss

Der Käufer ist an die Bestellung/Auftragserteilung (Vertragsangebot) drei Wochen gebunden.

Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.

Abweichend von Ziff. 2 kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Dreiwochenfrist zustande, wenn

- der Vertrag beiderseits unterschrieben wird, oder
- der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung erklärt, oder
- der Verkäufer schriftliche Auftragsbestätigung erteilt, oder
- der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

II. Preise / Zahlungsbedingungen / Aufrechnungsverbot

Die Preise sind, sofern keine Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer vereinbart wurden, die am Tage der Lieferung gültigen bzw. üblichen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer.

Besondere zusätzliche Leistungen oder Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, wie z.B. Verpackung, Be- und Entladen, Lieferung, Einbau u.a., werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Übergabe oder Abnahme zur Zahlung fällig.

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 8 Tagen, gerechnet vom Tag der Rechnungsstellung an, zur Zahlung fällig. Ab dem 9. Tag nach Rechnungsstellung ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

III. Änderungsvorbehalt

Spalten, Tröge oder sonstige Produkte (Waren) des Verkäufers werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Es besteht kein Anspruch auf Erwerb/Lieferung der Muster- und Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.

Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden.

Handelsübliche und zumutbare Abweichungen bei den Waren des Verkäufers bleiben vorbehalten.

IV. Einbau / Leistungen

Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten oder Leistungen auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.

V. Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

Liefertermine sind keine Fixtermine. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Käufer die ihm bekannt gegebene Lieferzeit nicht durch nachträgliche Auftragsänderungen oder Auftragsergänzungen oder sonstige Erschwernisse in Frage stellt. Die Einhaltung der Lieferfrist bzw. der Liefertermine setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferungsfrist -beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf- zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferungsfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einen unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.

Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.

Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.

Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Die Waren dürfen vom Käufer weder verpfändet, noch zur Sicherung übereignet werden.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Waren durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Im Falle der Nichteinhaltung der in den Ziff. 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

VII. Gefahrübergang / Entgegennahme

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen übernommen hat.

Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Lieferbereitschaft ab auf den Käufer über.

Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen.

Teillieferungen sind zulässig.

VIII. Abnahmeverzug

Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Ziff. 3 verlangen.

Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.

Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Verzug des Käufers gemäß Ziff. 1 kann der Verkäufer 25 % des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

Im Falle besonders hoher Schäden, wie z.B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, anstelle der Schadensersatzpauschale von 25 % einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

IX. Rücktritt / Rücknahme

Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.

Im Falle des Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf:

Ausgleich der infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen wie Transport, Verpackung usw. in der entstandenen Höhe sowie

Wertminderung und Gebrauchsüberlassung in Höhe von 25 % des Kaufpreises ohne Abzüge.

4. Gegenüber den Pauschalansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, anstelle der Pauschalen einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

5. Die Ziff. 1 und 2 gelten nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge wirksamer Wandelung.

X. Gewährleistung

Für Mängel der Waren/Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. Der Verkäufer kann, statt nachzubessern, eine Ersatzsache liefern.

Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, insbesondere nicht in angemessener Frist erbracht oder vom Verkäufer verweigert werden.

Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach Übergabe.

Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen zwei Wochen seit Übergabe rügt.

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart bzw. Herstellung, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Verbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer -insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Transportes. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten.

Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass sich die Gewährleistung sowie alle weiteren möglichen Ansprüche nur auf die gelieferten Waren erstrecken und vom Käufer beigestellte oder sonst schon vorhandene Teile auch dann nicht erfassen, wenn die Neuteile damit verbunden werden oder sonst eine Funktionseinheit bilden. Lassen sich Mängel nicht eindeutig bestimmten Teilen zuordnen, hat der Käufer nachzuweisen, dass sie nur in Mängeln der neu gelieferten Waren ihre Ursache haben.

Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Daneben haftet der Verkäufer nur für den Fall, dass die gerichtliche Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses erfolglos geblieben ist.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaften Einbau oder Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Person- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

XI. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Verkäufers der gelieferte Gegenstand vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten -insbesondere Anleitung für Bedienung, Pflege und Umgang des Liefergegenstandes- nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen unter Abschnitt X entsprechend.

XII. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Verkäufers zuständig ist.

Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.

Bei Lieferung an nichtdeutsche Käufer gilt deutsches Recht.

XIII. Veränderungen

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages, es sei denn, dass solche Vereinbarungen bei oder nach Vertragsabschluss mit dem Geschäftsführer selbst oder einem bevollmächtigten Angestellten getroffen werden.

XIV. Schlussbestimmung

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, so gelten die übrigen vertraglichen Bestimmungen und Bedingungen unverändert.